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1. GELTUNGSBEREICH

 

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der we copy digitalprint GmbH (im Folgenden „Auftragnehmerin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin diese schriftlich bestätigt.

 

 

1.4. Für Verbrauchergeschäfte iSd § 1 KSchG (= Konsumentenschutzgesetz) (in der Folge kurz: Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

 

1.5. Diese AGB liegen in den Geschäftsräumlichkeiten der Auftragnehmerin auf und werden unter https://www.we-copy.at/agb-s sowohl zur Ansicht als auch zum Download bereitgehalten.

 

 

2. KOSTENVORANSCHLÄGE

 

2.1. Die Auftragnehmerin leistet keine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Kostenvoranschläge.

 

2.2. Die Kostenvoranschläge sind immer entgeltlich, sofern nicht anders vereinbart.

 

2.3. Für die Höhe des Entgeltes für den Kostenvoranschlag gilt das zwischen den Vertragspartnern vereinbarte Entgelt. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts gelten 10 % der Nettoangebotssumme als vereinbart.

 

2.4. Wird bei Durchführung eines Auftrages der zugrunde liegende Kostenvoranschlag um mehr als 15 % überschritten, ist die Auftragnehmerin verpflichtet, den Auftraggeber davon in Kenntnis zu setzen.

 

2.5. Der Auftraggeber kann in diesem Fall binnen drei Tagen ab Mitteilung schriftlich den Rücktritt vom Vertrag erklären, wobei er der Auftragnehmerin den bereits getätigten Aufwand sowie den für die bisher erbrachten Leistungen anteiligen Lohn zu ersetzen hat. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Rücktritt erklärt, gilt die Überschreitung durch den Vertragspartner als genehmigt.

 

2.6. Die von der Auftragnehmerin erstatteten Kostenvoranschläge und Angebote sowie diesen zugrunde liegende Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Auftragnehmerin nicht zugänglich gemacht und nicht zur Einsicht vorgelegt werden.

 

 

3. VERTRAGSABSCHLUSS

 

3.1. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung oder Lieferung der Auftragnehmerin zustande.

 

3.2. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Auftraggeber zu prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich schriftlich zu rügen. Andernfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem von der Auftragnehmerin bestätigten Inhalt zustande.

 

3.3. Für den Fall, dass keine bestimmte Leistungsfrist vereinbart ist, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, sofern die Lieferung oder Leistung der Auftragnehmerin innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Auftragserteilung erfolgt.

 

3.4. Angaben in Katalogen, Prospekten etc sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, so in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

3.5. Bei Verbrauchergeschäften hat die Auftragnehmerin in angemessener Frist, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erteilung des Auftrags dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung zu übermitteln, andernfalls ist der Auftraggeber nicht mehr an den Auftrag oder das Angebot gebunden.

 

 

4. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG

 

4.1. Lieferungen erfolgen ab Werk der Auftragnehmerin auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

 

4.2. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

 

4.3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Bestellung bzw. die Sendung an den Auftraggeber oder dem von ihm beauftragten Dritten (z.B. Spediteur) übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat, im Falle des Annahmeverzugs des Auftraggebers ab Versandbereitschaft. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Auftragnehmerin selbst im Auftrag des Auftraggebers den Transport an den Bestimmungsort durchführt.

 

4.4. Der Auftraggeber oder der von ihm damit beauftragte Dritte (zB Spediteur) hat selbst die einwandfreie Verladung und/oder Verankerung der Bestellung zu veranlassen. Die Auftragnehmerin haftet weder für Verlade- noch für Verankerungsmängel.

 

4.5. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

 

4.5. Zum vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin nicht abgenommene Bestellungen werden für die Dauer von maximal 4 Wochen auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners gelagert. Die Lagergebühren hat der Vertragspartner zu tragen. Gleichzeitig ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Falle einer Verwertung gilt eine Vertragsstrafe von 10 % des Warenwertes (exkl USt) als vereinbart.

 

4.7. Bei Verbrauchergeschäften geht – wenn die Auftragnehmerin die Bestellung übersendet – die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Auftraggeber selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine von der Auftragnehmerin vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Der Auftraggeber erwirbt jedoch nicht zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.

 

4.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.

 

4.9. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Lieferung der Vorlagen, Autorkorrektur usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat die Auftragnehmerin einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten.

 

 

5. GEWÄHRLEISTUNG

 

5.1. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (zB in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

 

5.2. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Geringfügige Abweichungen vom Original können keinenfalls beanstandet werden.

 

5.3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren muss absolute Farbübereinstimmung ausdrücklich vereinbart werden.

 

5.4. Änderungen und Verbesserungen der vereinbarten Lieferungen und Leistungen, die auf neuen Erfahrungen und/oder neuen wissenschaftlichen Ergebnissen basieren, bleiben der Auftragnehmerin ausdrücklich vorbehalten.

 

5.5. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend soweit nicht anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

 

5.6. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

 

5.7. Wird dem Auftraggeber ein korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen, genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt und zertifizierter Bedruckstoff verwendet werden.

 

5.8. Der Auftraggeber hat Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Übernahme der Lieferungen und Leistungen, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach ihrer Feststellung, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

 

5.9. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 12 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

 

5.10. Bei begründeten Mängeln ist die Auftragnehmerin berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl den Mangel zu verbessern, das Fehlende nachzutragen oder die Ware zu ersetzen. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Im Falle der rechtzeitigen Verbesserung, Nachtrag der Fehlmenge oder Ersatzlieferung sind darüber hinausgehende Ansprüche wie Aufhebung des Vertrages (Wandlung) oder Preisminderung ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5.11. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder ein von der Auftragnehmerin nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

 

5.12. Sollte im Angebot oder in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass die Auftragnehmerin für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

 

5.13. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

 

5.14. Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

 

6. HAFTUNG

 

6.1. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist, haftet die Auftragsnehmerin nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind.

 

6.2. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

6.3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

 

6.4. Die Haftung ist der Höhe nach mit dem Vertragswert, maximal jedoch mit der Summe, die durch die Betriebshaftpflichtversicherung der Auftragnehmerin gedeckt ist, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden

 

6.5. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin nicht. Die Auftragnehmerin haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

 

6.6. Für Datenübertragungsfehler und Datenverlust wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

 

6.7. Für beigestellte Daten, Materialien und Druckpapier haftet der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin übernimmt keinerlei Haftung und leistet keine Gewähr für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten determiniert ist. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit der beigestellten Daten, Materialen und Druckpapier zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

 

6.8. Für Verwahrung von übergebenen Auftragsunterlagen und -materialen haftet die Auftragnehmerin bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt die Auftragnehmerin für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Die Auftragnehmerin ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über den genannten Termin hinaus zu verwahren.

 

 

7. ANGEBOTE, PREISE, ZUSATZAUFTRÄGE

 

7.1. Die im Angebot der Auftragnehmerin genannten Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass die in der Angebotsangabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

 

7.2. Aufträge des Auftraggebers, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.

 

7.3. Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstige Barauslagen und Kosten nicht ein.

 

7.4. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auftragsbestätigung vom Bestellbrief müssen unverzüglich, schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 3 Tagen widersprochen werden.

 

7.5. Der Auftraggeber genehmigt, dass eine tatsächliche Erhöhung der Materialkosten, insbesondere von Papier, Karton und Buchbindematerial, nach Abgabe des Anbotes, aber vor Verrechnung der Leistung, die Auftragnehmerin berechtigt, auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung eines allfälligen Kostenvoranschlages, die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen.

 

7.6. Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle Sonderwünsche, wie z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit.

 

7.7. Nachträgliche Aufwendungen (einschließlich des verursachten Maschinenstillstandes), die durch Änderungswünsche des Auftraggebers (z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur) entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als solche nachträglichen Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die wegen geringfügiger Abweichung von der vereinbarten Vorlage verlangt werden. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

 

7.8. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.

 

 

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN; ZAHLUNGSVERZUG

 

8.1. Die Rechnungen der Auftragnehmerin sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

 

8.2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Aufträgen ab einem Wert von EUR 500,– eine Anzahlung von 40 % der Auftragssumme zu verlangen. Diese ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der von der Auftragnehmerin erteilten Auftragsbestätigung zu bezahlen. Sollte der Auftraggeber die Anzahlung nicht fristgerecht leisten, trifft die Auftragnehmerin keine Liefer- oder Leistungsverpflichtung.

 

8.3. Sämtliche Diskont-, Einziehungsspesen oder sonstige mit unbaren Zahlungen verbundenen Kosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind der Auftragnehmerin vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

8.4. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

 

8.5. Sämtliche Forderungen der Auftragnehmerin (auch noch nicht fällige Forderungen) werden sofort fällig, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenssituation des Auftraggebers eintritt und/oder der Auftraggeber mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug gerät. Die Auftragnehmerin ist in diesen Fällen auch zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weiters ist die Auftragnehmerin in diesen Fällen berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Sie ist berechtigt, in diesen Fällen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten.

 

8.6. Bei Zahlungsverzug ist die Auftragnehmerin berechtigt, Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, geltend zu machen. Dies umfasst bei Unternehmergeschäften, unbeschadet darüber hinausgehender Betreibungskosten (iSd § 1333 Abs 2 ABGB), einen Pauschalbetrag von EUR 40,–.

 

8.7. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei mehreren offenen Verbindlichkeiten des Vertragspartners einlangende Geldeingänge aus eigenem zu widmen.

 

8.8. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben werden, mit Forderungen der Auftragnehmerin aufzurechnen oder die Zahlung zu verweigern, es sei denn, sie wurden gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Das Aufrechnungsverbot sowie der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.

 

 

9. BEIGESTELLTE DATEN UND MATERIALIEN

 

9.1. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Die Auftragnehmerin ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie übergebener Daten anzufertigen, soweit sie diese für die Bearbeitung benötigt. Diese verbleibt der Auftragnehmerin nach Erledigung und Bezahlung.

 

9.2. Der Auftraggeber bestätigt, dass dieser zur Bereitstellung der übergebenen Daten berechtigt ist und dass zur Erstellung von übergebenen Datenträgern ausschließlich lizenzierte Schriftfonts verwendet werden.

 

9.3. Beträgt die vom Auftraggeber übergebene Datenmenge mehr als 10 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet. Davon abgesehen ist die Auftragnehmerin berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen.

 

9.4. Verpackungsmaterial sowie übliche Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung,

Druckeinrichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auftragnehmers über.

 

9.5. Der Auftragnehmerin steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Vertrag zu.

 

 

10. LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

 

10.1. Für die Auftragnehmerin besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe,

Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen. In diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung. Arbeitsbehelfe und Zwischenprodukte im Produktionsprozess sind Eigentum der Auftragnehmerin.

 

 

11. PERIODISCHE ARBEITEN

 

11.1. Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag von beiden Seiten nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3. Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gelöst werden.

 

 

12. EIGENTUMSRECHT

 

12.1. Die von der Auftragnehmerin zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse, insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Stanzen und andere für den Produktionsprozess erforderlichen Behelfe (Druckvorrichtungen) bleiben das Eigentum der Auftragnehmerin und werden nicht ausgeliefert. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

 

13. URHEBERRECHT

 

13.1. Insoweit die Auftragnehmerin selbst Berechtigte der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Rechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, der Auftragnehmerin unberührt.

 

13.2. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.

 

13.3. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass er zu dieser Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Er hat der Auftragnehmerin dazu sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

13.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, völlig schad- und klaglos zu halten. Die Auftragnehmerin muss solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der streitverkündigte auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des Streitverkündigers dem Verfahren bei, so ist der Streitverkündiger berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Streitverkündigten ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.

 

 

14. EIGENTUMSVORBEHALT

 

14.1. Die Bestellung bleibt Eigentum der Auftragnehmerin bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Auftragnehmerin.

 

14.2. Der Auftraggeber hat die von der Auftragnehmerin gelieferte Bestellung bis zum Eigentumsübergang auf ihn sorgfältig für die Auftragnehmerin zu verwahren. Der Auftraggeber trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung.

 

14.3. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt, ohne dass es einer weiteren Abtretungserklärung oder Verständigung bedarf, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Abnehmer entstehenden Ansprüche zur Tilgung aller Forderungen samt Nebenansprüchen bis zur Höhe des Wertes der gelieferten Waren der Auftragnehmerin ab. Dieselbe Regelung gilt analog für den Fall der Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung der gelieferten Ware. In diesem Falle erwirkt die Auftragnehmerin an den durch die Verarbeitung hergestellten Sachen Miteigentum im Verhältnis des Lieferwertes ihrer Waren zu den neu hergestellten Sachen.

 

14.4. Der Auftraggeber hat im Falle des Verzuges über Verlangen der Aufragnehmerin seine Schuldner von der Tatsache der Abtretung zu verständigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die dafür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

 

14.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware der Auftragnehmerin zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Im Falle der Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Auftraggeber verpflichtet, das Eigentumsrecht der Auftragnehmerin geltend zu machen, die Auftragnehmerin unverzüglich zu verständigen und sämtliche erforderlichen Schritte zur Wahrung der Interessen der Auftragnehmerin zu setzen.

 

 

15. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

 

15.1. Die Auftragnehmerin ist zur Anbringung ihres Impressums auf die zur Ausführung gelangenden Bestellungen und

Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

 

 

16. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SALVATORISCHE KLAUSEL

 

16.1. Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (zB IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Gegenüber einem Verbraucher gilt diese Rechtswahl nur insofern, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, eingeschränkt werden.

 

 

16.2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist ausschließlich der Sitz der Auftragnehmerin in der Landeshauptstadt Salzburg

 

16.3. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird gem § 104 JN ausdrücklich und ausschließlich die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in der Landeshauptstadt Salzburg vereinbart.

 

16.4. Sollten Bestimmungen dieser AVL rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 

16.5. Alle Vereinbarungen einschließlich nachträglicher Änderungen, bedürfen der Schriftform.

 

 

 

17. DATENSCHUTZ

 

17.1. Der Auftraggeber nimmt die unter https://www.we-copy.at/datenschutzerklaerung abrufbare Datenschutzinformation der Auftragnehmerin zur Kenntnis.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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we copy digitalprint GmbH

FN 325975 a, LG Salzburg

Sinnhubstr. 6, 5020 Salzburg

Tel: +43 662 832242

E-Mail: office@we-copy.at

UID-Nr: ATU64867255

Mitglied der Wirtschaftskammer Salzburg (WKO Salzburg)

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